Sonderabschreibungen in Sanierungsgebieten bei Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten
Nach §§ 7 h, 10 f und 11 a Einkommenssteuergesetz (EStG) sind bestimmt bauliche Maßnahmen an Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) steuerlich begünstigt.
Um die erhöhten Absetzungen für derartige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können, wird eine Bescheinigung der Gemeinde Gaukönigshofen benötigt. Zur Erlangung dieser Bescheinigung ist vor Maßnahmenbeginn eine schriftliche Vereinbarung mit der Gemeinde Gaukönigshofen abzuschließen.
Weitere Informationen hierzu enthalten die Bescheinigungsrichtlinien für die Anwendung der §§ 7 h, 10 f und 11 a EStG in der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen vom 21.08.1998 (AIIMBI Nr. 19/1998).
Wie hoch sind die Abschreibungsmöglichkeiten?
Die steuerlich begünstigten Kosten können auf zwölf Jahre verteilt zu 100 % abgeschrieben werden (acht Jahre je 9 % und vier Jahre je 7 % nach § 7h EStG). Bei Gebäuden, die vom Eigentümer selbst bewohnt werden, reduziert sich der Abschreibungsbetrag auf 90 % (zehn Jahre je 9 % nach § 10 f EStG).
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
- Das zu sanierende Objekt (Gebäude/Gebäudeteile/Eigentumswohnungen/im Teileigentum befindliche Räume) muss im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Altort“ liegen.
- Die geplanten Maßnahmen müssen den Zielen und Zwecken der Gestaltungssatzung entsprechen.
- Die Richtlinien der Ortsgestaltungssatzung sind zu beachten.
- Bescheinigungsfähig und damit steuerlich abschreibungsfähig sind Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB zur Beseitigung von Missständen und zur Behebung von Mängeln sowie Maßnahmen, die der Erhaltung oder Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung von Gebäuden dienen, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen.
- Vor der Maßnahme ist eine Modernisierungsvereinbarung mit der Gemeinde abzuschließen.
Bei den Ausführungen handelt es sich um allgemeine Hinweise. Diese können eine umfassende steuerrechtliche Beratung nicht ersetzen. Insoweit sind zusätzliche Erkundigungen beim zuständigen Finanzamt oder bei Steuerfachleuten einzuholen. Die Gemeinde Gaukönigshofen übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere zu steuerrechtlichen Fragen und haftet nicht für den Eintritt bestimmter steuerlicher und finanzieller Auswirkungen.
Ablaufschema:
Hier gelangen Sie zum Ablaufschema der Städtebauförderung
Formulare:
- Vereinbarung Modernisierungsmaßnahmen
- Erklärung Eigentümer
- Erklärung Architekt
- Antrag auf Erstellung einer Bescheinigung
- Antrag Kommunales Fassadenprogramm
Satzung:
Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altort Gaukönigshofen"
Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK)